Reglement für die Spezialfinanzierung Turn-, Sport- und Freizeitanlagen
Das Amt für Gemeinde und Raumordnung rät vom Erlass solcher Vorfinanzierungsreglemente für Abschreibungen des Verwaltungsvermögens grundsätzlich ab, weil es keine finanzhaushalterischen Vorteile für die Gemeinde mit sich bringt, sondern dazu führt, dass das Bilanzergebnis (Überschuss) in einer Weise verändert wird, welche nicht im Sinn des Rechnungslegungsmodels HRM2 ist (anstelle der Vornahme von zusätzlichen Abschreibungen werden Mittel in Vorfinanzierungsspezialfinanzierungen zweckgebunden) und weil die Vergleichbarkeit der Gemeinderechnungen dadurch geschmälert wird. Zudem kann das in die Spezialfinanzierung eingelegte Geld ausschliesslich für die Folgekosten d.h. nur für den Unterhalt und die Abschreibungen von Investitionen verwendet werden. Die Mittel aus der Spezialfinanzierung dürfen nicht für Investition selber verwendet werden. Aus diesen Gründen hat der Gemeinderat entschieden, das Reglement nicht erneut für eine Gemeindeversammlung zu traktandieren.
Der Gemeinderat