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Neuigkeiten
Publiziert am 23. Mär 2026, 07:10 Uhr

Verfügung Verkehrsmassnahmen

Der Gemeinderat von Rüdtligen Alchenflüh verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 + 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV), mit Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons Bern, die folgende Verkehrsmassnahmen:

Verkehrsmassnahmen Alchenflüh

Verkehrsmassnahmen Rüdtligen

Begegnungszone Rüdtligen - Zonensignalisation 20 km/h

  • Alpenblickstrasse
  • Jägerweg
  • Stierenmatweg


Aufhebungen:
Die mit Zustimmungsverfügung Nr. 139/79 vom 08. November 1979 erlassene Verkehrsmassnahme, Die bestehende Höchstgeschwindigkeit 40 km/h wird aufgehoben Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Emmental, Dorfstrasse 21, 3550 Emmental erhoben werden.

Begegnungszone Alchenflüh, Zonensignalisation 20km/h

  • Bahnhof Süd
  • Dahlienweg
  • Franz-Schnyder-Weg
  • Hauptstrasse (Stichstrasse Hausnummer 10-28c)
  • Ringstrasse
  • Schulstrasse


Aufhebungen:
Die mit Zustimmungsverfügung Nr. 139/79 vom 08. November 1979 erlassene Verkehrsmassnahme, Die bestehende Höchstgeschwindigkeit 40 km/h wird aufgehoben.

Höchstgeschwindigkeit 40 km/h

  • Hauptstrasse


Verbot für Motorwagen und Motorräder
Kommunal- und Forstfahrzeuge gestattet

  • Schachenstrasse
  • Industriestrasse


Verbot für Motorwagen und Motorräder
Zubringerdienst gestattet

  • Neumattstrasse
  • Wiesenweg
  • Alpenblickstrasse


Verbot für Motorwagen und Motorräder

  • Radweg Einmündung Riedstrasse/Dorfstrasse

Aufhebungen:
Die bestehende Verkehrsmassnahme Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder auf diesen Strassen wird aufgehoben.

Tempo 30 Zone Alchenflüh Zonensignalisation 30km/h

  • Alpenweg
  • Burgdorfstrasse
  • Jurastrasse
  • Mühleweg

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Emmental, Dorfstrasse 21, 3550 Emmental erhoben werden.

Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.

Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.

Gemeinderat Rüdtligen-Alchenflüh

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