Gemeindeversammlung vom 09. Juni 2021
1. Jahresrechnung 2020
Genehmigung der Jahresrechnung
2. Jahresrechnung 2020 Werkhofunternehmung Rüdtligen-Alchenflüh/Lyssach
Kenntnisnahme
3. Organisationsreglement 2021
Genehmigung
4. Reglement über die Urnenwahlen und -abstimmungen 2021
Genehmigung
5. Reglement über die Konzessionsabgabe Stromversorgung 2021
Genehmigung
6. Reglement über die Benützung von Schul- und Zivilschutzräumen 2021
Genehmigung
7. Revisionsstelle 2021/2022
Wahl der Revisionsstelle für die Jahresrechnungen 2021 und 2022
7. Informationen des Gemeinderates
8. Verschiedenes
Schutzkonzept für die Durchführung der Gemeindeversammlung
Bitte beachten Sie das Schutzkonzept für die Durchführung der Gemeindeversammlung geltend am Tage der Versammlung vom 9. Juni 2021. Dieses wird auf der Homepage der Gemeinde aufgeschaltet.
Bei der Eingangskontrolle werden die Personalien sowie eine Telefonnummer aufgenommen und während der ganzen Veranstaltung gilt Maskenpflicht. Die Masken werden beim Eingang kostenlos zur Verfügung gestellt. Es dürfen auch eigene Masken mitgebracht werden.
Aktenauflage
Die Unterlagen zu den Traktanden und das Protokoll der Versammlung vom 2. September 2020 liegen 30 Tage vor der Versammlung zur Einsichtnahme durch die Stimmberechtigten in der Gemeindeschreiberei, Jurastrasse 19, Alchenflüh, auf. In der INFO Mai 2021, welche den Haushaltungen in der Gemeinde vor der Versammlung zugestellt wird, sind die wichtigsten Erläuterungen und die Anträge des Gemeinderates zu den Traktanden enthalten.
Rechtsmittel und Organisationsbestimmungen
Allfällige Einsprachen gegen die Abfassung des Protokolls sind innerhalb der Auflagefrist bei der Gemeindeschreiberei zuhanden des Gemeindepräsidenten einzureichen. Liegen keine Einsprachen vor, wird das Protokoll durch den Gemeinderat genehmigt und mit dem Gemeindepräsidenten unterzeichnet.
Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Emmental in Langnau einzureichen (Art. 63ff Verwaltungsrechtspflegegesetz VRPG). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Artikel 49a Gemeindegesetz GG; Rügepflicht). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.
Stimmberechtigt sind an der Versammlung alle Einwohnerinnen und Einwohner mit Schweizer Bürgerrecht, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt und seit mindestens 3 Monaten Wohnsitz in der Gemeinde Rüdtligen-Alchenflüh haben.
Der Gemeinderat